Allgemeine Vertragsbedingungen
der Gustav Ziegler Havarie- und Inkasso Bureau Hamburg GmbH
Stand: 01.01.2020
1. Vertragsbestandteil
Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der Gustav Ziegler Havarie- und Inkasso Bureau GmbH – Auftragnehmer – gelten ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen. Etwaigen Bedingungen des Auftraggebers widerspricht der Auftragnehmer hiermit. Diese Bedingungen kommen auch zur Anwendung, wenn der Auftragnehmer den Bedingungen des Auftraggebers nicht im Einzelfall ausdrücklich widersprochen hat. Ebenso gelten diese Bedingungen für alle zukünftigen Aufträge des Auftraggebers an den Auftragnehmer.
2. Pflichten der Parteien
2.1 Der Auftragnehmer ist ausschließlich verpflichtet, Dienste zu leisten. Er schuldet kein Werk oder einen sonstigen Erfolg. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für die erfolgreiche Einziehung einer Forderung. Sucht der Auftragnehmer um Weisungen des Auftraggebers nach und kann er solche nicht innerhalb angemessener Zeit erlangen, ist der Auftragnehmer befugt, die Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse des Auftraggebers die besten zu sein scheinen.
2.2 Der Auftragnehmer unterhält die gesetzlich vorgesehene Haftpflichtversicherung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG) in Höhe von EUR 250.000 für jeden Versicherungsfall.
2.3 Der Auftraggeber schuldet die vereinbarte Vergütung sowie den Ersatz von Aufwendungen, die der Auftragnehmer in Erfüllung des Auftrages gemacht hat. Zu den Aufwendungen gehören etwa die Kosten der Sonderbeauftragten (unten Ziff. 4) sowie ggf. anfallende Gerichtskosten.
3. Vollmacht des Auftragnehmers
3.1 Der Auftraggeber bevollmächtigt den Auftragnehmer, die Forderungen des Auftraggebers gegen Dritte, die Gegenstand des Auftrages sind, geltend zu machen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für den Auftraggeber alle Handlungen vorzunehmen und im Namen des Auftraggebers alle Erklärungen abzugeben, die der Erfüllung des Auftrages dienen. Der Auftragnehmer ist insbesondere bevollmächtigt, Willenserklärungen entgegen zu nehmen, Vergleiche zu schließen und Gelder für den Auftraggeber in Empfang zu nehmen.
3.2 Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet, über die Vollmachten gem. Ziffer 3.1 gesonderte Urkunden auszustellen.
4. Sonderbeauftragte
Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, zur Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers in dessen Namen Aufträge an Sachverständige, Übersetzer, Rechtsanwälte, Behörden, Gerichte und andere, nicht bei ihm angestellte Personen (Sonderbeauftragte) im In- und Ausland zu erteilen bzw. Auskünfte und jedwede Art von Unterstützung von denselben einzuholen. Der Auftragnehmer ist lediglich verpflichtet, die Sonderbeauftragten sorgfältig auszuwählen und gehörig zu unterrichten. Die von dem Sonderbeauftragten zu erbringenden Leistungen werden nicht vom Auftragnehmer geschuldet. Die Kosten für die Einschaltung der Sonderbeauftragten trägt der Auftraggeber.
5. Freihaltungsverpflichtungen
Zum Zwecke der Einziehung einer Forderung ist der Auftragnehmer bevollmächtigt, mit dem Schuldner im Rahmen eines Vergleichs zu vereinbaren, dass der Auftraggeber den Schuldner von etwaigen Ansprüchen sonstiger Personen, die Ansprüche auf dieselbe Leistung erheben, freihält. Wird aus der für den Auftraggeber abgegebenen Freihaltungserklärung der Auftragnehmer von dem Schuldner in Anspruch genommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer von den Ansprüchen des Schuldners auf erstes Anfordern freizuhalten.
6. Abrechnung
6.1 Nach der Beendigung seines Auftrages rechnet der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber ab. Der Auftragnehmer ist berechtigt, von den eingezogenen Beträgen die ihm zustehenden Vergütungen und Aufwendungen einzubehalten. Ebenso ist der Auftragnehmer befugt, jederzeit während der Ausführung des Auftrags zu verlangen, dass von ihm getätigte Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt werden.
6.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Ansprüche aus einem Auftrag mit Forderungen des Auftraggebers aus diesem Auftrag oder aus anderen Aufträgen aufzurechnen.
7. Haftung des Auftragnehmers
7.1 Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die auf ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Organe des Auftragnehmers oder seiner leitenden Angestellten zurückgehen. Dies gilt nicht für eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie für Personenschäden. Eine Haftung des Auftragnehmers für nicht vorhersehbare Schäden ist ausgeschlossen.
7.2 Die Haftung des Auftragnehmers ist in jedem Falle auf den Betrag der gesetzlichen Haftpflichtversicherung von € 250.000,- für jedes Schadensereignis begrenzt.
7.3 Sofern der Auftragnehmer von Dritten im Zusammenhang mit der Ausführung seines Auftrages, gleich aus welchem Rechtsgrunde, in Anspruch genommen wird, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer von den Ansprüchen des Dritten freizuhalten, soweit sie über die Haftung des Auftragnehmers aufgrund dieser Bedingungen hinausgehen.
7.4 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Angestellten des Auftragnehmers sowie der von eingeschalteten Sonderbeauftragten.
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtsordnung
8.1 Erfüllungsort für alle wechselseitigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist Hamburg.
8.2 Alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer unterliegen dem deutschen Recht.